Fernwärme: Vertragsbedingungen ändern sich + Soforthilfe „Wärme“

Die hohen Energiepreise wirken sich aufgrund der höheren Beschaffungskosten für die Wärmeproduktion auch auf das Fernwärmenetz der Stadt Verl aus. Deshalb muss ab dem 1. Januar der Preis pro Kilowattstunde erhöht werden, während der Grundpreis entfällt.

Gleichzeitig wird zum Jahresanfang eine Fernwärmepreisformel eingeführt, mit der in Zukunft Ermäßigungen ebenso weitergegeben werden können wie Erhöhungen. Diese gravierenden Änderungen in den Vertragsbedingungen machen es erforderlich, dass mit allen rund 300 Kundinnen und Kunden ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Daher erhalten alle Bezieherinnen und Bezieher der Fernwärme in den nächsten Tagen ein Schreiben, mit dem der bisherige Vertrag gekündigt wird.

Ihr neuer Fernwärmetarif:

Gültigkeit Arbeitspreis (brutto) Grundpreis (brutto)
Ab 01.01.2023 11,96 ct/kWh 0,00 €/Jahr

Der Bruttopreis enthält die derzeit gültige Mehrwertsteuer von 7 %.


Fernwärmepreisformel:

Um den aktuellen Empfehlungen und gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, führt der Versorgungs- und Bäderbetrieb Verl zur Berechnung der künftigen Fernwärmepreise eine sogenannte Fernwärmepreisformel ein.

Die vorstehenden Preise verändern sich nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklausel wie folgt:

AP = AP0  x (0,20 I / I0  + 0,05 L / L0 + 0,65 (0,90 x E/E0 + 0,09 x HEL/HEL0 + 0,01 x S/S0) + 0,1 ME/ME0)

AP: Arbeitspreis
I: Investitionsgüterindex
L: Lohnindex
E: Erdgasindex
HEL: Holzindex
S: Stromindex
ME: Marktelement / Wärmeindex

Genaue Erläuterung im Preisblatt: Hier einsehen


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Alle Fernwärmekunden erhalten einen neuen Fernwärmevertrag, welcher bis zum 02.12.2022 zurückgesandt werden muss
  • Die beiden bestehen Tarife werden verschlankt auf einen Tarif (siehe oben)
  • Einführung einer Fernwärmepreisformel


Was mache ich mit dem neuen Vertrag:

Bitte unterschreiben Sie den neuen Vertrag und senden ein Exemplar zurück an:

Stadtwerk Verl GmbH
Bahnhofstr. 11
33415 Verl

Rücksendefrist: 02.12.2022


Ansprechpartner für Ihre Anliegen:

Frank Höwelhasse
05246/961-248
frank.hoewelhasse@verl.de

 

Informationen zur Soforthilfe (Wärme)

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. Der § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Wärmekunden also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation wird die Stadtwerk Verl GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG gegenüber unseren Kunden auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags oder der Vorauszahlung veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten.

Hinweis zur Entlastung von Mietern:

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis:

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

So berechnet sich die Entlastung: Hier klicken


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    (Stand Juni 2021)
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    Strom, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser
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